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eIDAS Verordnung

Was ist eine elektronische Signatur? Der vollständige eIDAS-Leitfaden

Verträge unterschreiben, Genehmigungen erteilen, Dokumente archivieren – all das passiert heute in vielen Unternehmen längst ohne Papier. Das rechtliche Fundament dafür ist die eIDAS-Verordnung der EU, die seit 2016 einheitlich regelt, was eine elektronische Signatur ist, welche drei Stufen es gibt und welche Rechtswirkung jede davon entfaltet. Laut Fortune Business Insights wuchs der europäische Markt für digitale Signaturen allein 2024 auf 2,43 Milliarden USD — und soll bis 2032 auf 42,08 Milliarden USD steigen (Fortune Business Insights, Europe Digital Signature Market, 2024).

Was steckt hinter diesem Wachstum? Und vor allem: Welche Signaturstufe brauchen Sie für Ihre Dokumente wirklich?

Dieser Leitfaden beantwortet genau das — von der Definition über die drei Typen bis zur Frage, was eIDAS 2.0 und das EUDI-Wallet ab Dezember 2026 für Ihr Unternehmen bedeuten.

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Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Die eIDAS-Verordnung (EU Nr. 910/2014) definiert drei Signaturstufen: EES, FES und QES — gültig in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.
  • Kein EU-Gericht darf eine elektronische Signatur allein deshalb ablehnen, weil sie nicht auf Papier vorliegt (Art. 25 Abs. 1 eIDAS).
  • Die QES ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt — ist aber für die meisten Geschäftsverträge nicht erforderlich.
  • Biometrische Signaturen auf signotec Signaturpads erfüllt alle vier Anforderungen der FES aus Art. 26 eIDAS und ist gerichtsfest.
  • Bis Dezember 2026 müssen alle EU-Mitgliedstaaten ein EUDI-Wallet bereitstellen, das QES direkt vom Smartphone ermöglicht (Verordnung EU 2024/1183, Art. 5a).

Was ist eine elektronische Signatur nach eIDAS?

Die eIDAS-Verordnung (Verordnung EU Nr. 910/2014) definiert eine elektronische Signatur als „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet“ (Art. 3 Nr. 10 eIDAS). In der Praxis bedeutet das: Jedes digitale Verfahren, mit dem eine Person die Echtheit und Integrität eines elektronischen Dokuments bestätigt, kann eine elektronische Signatur sein — von der einfachen Namenseingabe bis zur kryptografisch gesicherten qualifizierten Signatur.

Wichtig: Seit dem 1. Juli 2016 gilt eIDAS unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Eine in Deutschland ausgestellte Signatur ist automatisch auch in Frankreich, Österreich, Spanien oder den Niederlanden rechtlich anerkannt — ohne zusätzliche Formalitäten.

Elektronische vs. digitale Signatur — wo ist der Unterschied?

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden beide Begriffe synonym verwendet. Das ist technisch ungenau: „Elektronische Signatur“ ist der rechtlich korrekte Oberbegriff nach eIDAS. „Digitale Signatur“ bezeichnet das kryptografische Verfahren (asymmetrisches Schlüsselpaar), das bei FES und QES zur Absicherung eingesetzt wird. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist also immer auch eine digitale Signatur — aber nicht jede digitale Signatur erreicht das Niveau einer QES.

 

Rechtliche Grundregel: Kein Gericht darf ablehnen

Artikel 25 Absatz 1 eIDAS legt fest: Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erfüllt. Das ist eine zwingende EU-Norm — sie gilt in jedem Mitgliedstaat, unabhängig vom nationalen Recht.

Ein Rechtsrahmen

Welche drei Signaturstufen definiert eIDAS?

Die eIDAS-Verordnung kennt drei aufeinander aufbauende Stufen. Sie unterscheiden sich in Sicherheitsniveau, technischem Aufwand und rechtlicher Bindungswirkung. Welche Stufe Sie benötigen, hängt vom Dokument und der geltenden Formvorschrift ab — nicht von einer allgemeinen Hierarchie des „Sichersten“.

Einfache elektronische Signatur (EES)

Die EES ist die niedrigschwelligste Form. Ein eingescanntes Unterschriftenbild, ein getippter Name am Ende einer E-Mail oder ein Klick auf „Ich stimme zu“ in einem Webformular können als EES gelten. Sie eignet sich für Dokumente mit geringem Risiko, bei denen keine gesetzliche Formvorschrift besteht: interne Genehmigungen, informelle Vereinbarungen, Bestellungen in gesicherten Systemen.

Die EES bietet in der Regel keine kryptografische Absicherung. Wer sie gerichtlich anfechten will, hat es leichter, denn wer sich auf die Signatur beruft, muss ihre Echtheit beweisen.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Die FES erfüllt vier kumulative Anforderungen aus Art. 26 eIDAS:

  1. Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
  2. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
  3. Sie wurde mit Daten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
  4. Sie ist so mit den unterzeichneten Daten verknüpft, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die QES ist die höchste Stufe. Sie baut auf der FES auf und ergänzt zwei zusätzliche Anforderungen (Art. 28 eIDAS):

  • Sie muss mit einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (QSCD) erstellt werden.
  • Sie muss auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (QTSP) auf einer EU-Vertrauensliste ausgestellt wurde.

Wichtig: Artikel 25 Absatz 2 eIDAS legt fest, dass eine QES dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat.

Welche Signaturstufe braucht Ihr Dokument wirklich?

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Viele Unternehmen suchen gezielt nach QES-Lösungen, weil sie als „höchste“ Sicherheitsstufe gilt — auch wenn die FES für den jeweiligen Prozess rechtlich völlig ausreicht. Wird die QES daraufhin tatsächlich eingesetzt, entstehen unnötige Kosten und aufwendigere Prozesse, ohne echten rechtlichen Mehrwert. Die richtige Frage lautet nicht „Wie sicher soll es sein?“, sondern: Welche Formvorschrift gilt für das betroffene Dokument?

Dokumente, für die keine elektronische Signatur ausreicht

Die folgenden Beispiele geben Ihnen eine Orientierung. Bitte beachten Sie, dass die Auflistung nicht vollständig ist. 

DokumentBranche / BereichBegründung
Verbraucher-BürgschaftserklärungBanken / RechtElektronische Form gesetzlich ausgeschlossen (§ 766 Satz 2 BGB)
GrundstückskaufvertragImmobilien / RechtNotarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b BGB)
SchenkungsversprechenPrivat / RechtNotarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben (§ 518 BGB)
ErbvertragPrivat / RechtNotarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben (§ 2276 BGB)
Kündigung und Aufhebungsvertrag von ArbeitsverhältnissenHandel & Industrie / HRElektronische Form gesetzlich ausgeschlossen (§ 623 BGB)

Dokumente, für die QES gesetzlich vorgeschrieben ist

Die folgenden Beispiele geben Ihnen eine Orientierung. Bitte beachten Sie, dass die Auflistung nicht vollständig ist.

DokumentBranche / BereichBegründung
Befristeter Arbeitsvertrag (Schriftform nach § 14 TzBfG)Handel & Industrie / HRSchriftform gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 TzBfG)
Verzinster VerbraucherdarlehensvertragBankenSchriftform gesetzlich vorgeschrieben (§ 492 BGB)
Mietvertrag mit fester Laufzeit über ein JahrImmobilienSchriftform gesetzlich vorgeschrieben (§ 550 BGB)
ArbeitszeugnisseHandel & Industrie / HRSchriftform oder Elektronische Form gesetzlich vorgeschrieben (§ 109 Abs. 3 GewO, § 630 S. 3 BGB n.F)

Dokumente, für die FES ausreicht

Die folgenden Beispiele geben Ihnen eine Orientierung. Bitte beachten Sie, dass die Auflistung nicht vollständig ist.

DokumentBranche / BereichBegründung
Warenübernahmebestätigung / LieferscheinHandel & IndustrieEmpfänger unterschreibt auf dem Pad bei Warenannahme; Signatur ist untrennbar mit dem Dokument verknüpft und sofort im System verfügbar
Kontoeröffnungsbegleitdokumente, BeratungsprotokollBankenErfüllt Dokumentationspflichten. FES mit Biometrie oder 2-Faktor-Authentifizierung stärkt die Beweisführung
Schadenmeldung / SchadenprotokollVersicherungenRechtssichere Unterschrift direkt vor Ort beim Gutachter oder Sachbearbeiter
MandatsvertragSteuerberatungEindeutige Zuordnung zum Mandanten durch biometrische Signatur direkt am Empfangstresen
Verwaltungsformulare, AnträgeBehördenFES ersetzt in den meisten Fällen die Unterschrift auf Papier direkt am POS / Schalter
Patienteneinwilligung, BehandlungsvertragGesundheitswesenBiometrische FES sichert den Nachweis der persönlichen Zustimmung am Behandlungsort
Unbefristete Arbeitsverträge, Nachträge und Nachweise (NachwG)Handel & Industrie / HRFES sichert den Nachweis und liefert langfristige Beweiskraft

Wie funktioniert die fortgeschrittene elektronische Signatur technisch?

Die FES ist die Stufe, auf der signotec seine Kernkompetenz entfaltet. Es gibt zwei technische Wege, die vier Anforderungen aus Art. 26 zu erfüllen: OTP-basierte FES und biometrische FES. Beide sind rechtlich gleichwertig — forensisch sind sie es nicht.

OTP-basierte FES

Der Unterzeichner erhält vor der Signatur einen Einmalcode per SMS oder E-Mail. Der Code bestätigt die Identität, wird mit dem Dokument verknüpft und erzeugt so die eindeutige Zuordnung. Diese Methode eignet sich gut für Fernsignaturen: Der Unterzeichner ist nicht physisch anwesend, und eine einfache Identitätsprüfung über eine bekannte Mobilnummer genügt.

Limitation: Wenn die SMS-Nummer kompromittiert ist oder der Unterzeichner später bestreitet, die Signatur selbst gesetzt zu haben, bleibt als Beweis nur der Verbindungsnachweis des OTP-Versands — kein körperliches Merkmal des Unterzeichners.

Biometrische FES auf signotec Signaturpads

Bei der biometrischen FES unterschreibt die Person mit einem Eingabestift auf einem signotec Signaturpad — wie gewohnt, nur digital. Das Pad erfasst dabei weit mehr als das sichtbare Schriftbild, unter anderem:

  • Druckverlauf des Stifts in Millisekunden-Auflösung
  • Geschwindigkeit und Beschleunigung der Handbewegung
  • Stiftabsetzpunkte
  • Individueller zeitlicher Rhythmus der Unterschrift

Jedes dieser Merkmale ist einzigartig für die unterzeichnende Person.

Diese Rohdaten sind kryptografisch verschlüsselt und im Dokument eingebettet. Sie sind untrennbar mit dem exakten Dokumentinhalt verknüpft — eine nachträgliche Änderung des Dokuments macht die Signatur ungültig. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen können die Biometrie-Daten durch grafometrische Gutachter ausgewertet werden. Das bietet eine Beweistiefe, die eine SMS-OTP-Signatur strukturell nicht erreichen kann.

Nach Art. 26 eIDAS muss die FES „mit Daten erstellt [werden], die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann“. Die biometrischen Handschriftdaten sind exklusiv an die physiologischen Merkmale der unterzeichnenden Person gebunden — kein Verfahren erfüllt diese Anforderung direkter. (Verordnung EU Nr. 910/2014, Art. 26 lit. c)

Was sagt eIDAS 2.0 — und was ändert sich bis Dezember 2026?

Die überarbeitete eIDAS-Verordnung (EU 2024/1183) trat am 20. Mai 2024 in Kraft. Sie ändert die Dreistufenhierarchie EES/FES/QES nicht — und sie ändert auch nicht die Rechtswirkung der einzelnen Stufen. Was sie einführt, ist das Europäische Digitale Identitäts-Wallet (EUDI-Wallet).

Was ist das EUDI-Wallet?

Das EUDI-Wallet ist eine staatlich ausgestellte App, in der Bürgerinnen und Bürger digitale Identitätsnachweise, Qualifikationen und Dokumente speichern — und mit der sie QES direkt vom Smartphone erstellen können, ohne Hardware-Token oder Chipkarte. Bis Dezember 2026 muss jeder EU-Mitgliedstaat mindestens ein solches Wallet anbieten (Verordnung EU 2024/1183, Art. 5a).

Ab 1. Januar 2027 sind öffentliche Stellen zur Akzeptanz des EUDI-Wallets als Identifikationsmittel verpflichtet. Ab 31. Dezember 2027 gilt das auch für bestimmte private Unternehmen in regulierten Sektoren (Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Gesundheit).

Konkret: Wer QES-Prozesse betreibt, muss ab 2027 die Identitätsprüfung via EUDI-Wallet als Eingangskanal akzeptieren. Das erleichtert Remote-QES erheblich — ändert aber nichts an der Signaturstufen-Logik selbst.

In 2024 trat Verordnung (EU) 2024/1183 (eIDAS 2.0) in Kraft und verpflichtet alle 27 EU-Mitgliedstaaten, bis Dezember 2026 mindestens ein EUDI-Wallet bereitzustellen, das QES direkt vom Smartphone ermöglicht — ohne physisches Sicherheitsgerät (eIDAS 2.0, Art. 5a; Europäische Kommission, European Digital Identity Wallet, abgerufen 2026-06-17).

Wie implementieren Sie eIDAS-konforme Signaturen — die technischen Anforderungen

Eine eIDAS-konforme Signaturlösung muss drei Ebenen erfüllen: das richtige Signaturformat, die Langzeitvalidierbarkeit und die Datenschutzkonformität der Infrastruktur.

Signaturformate: PAdES, CAdES, XAdES
Die ETSI-Standards legen fest, wie elektronische Signaturen technisch strukturiert werden müssen. Für PDF-Dokumente ist PAdES (PDF Advanced Electronic Signatures, ETSI EN 319 132) der maßgebliche Standard. PAdES ist in den Dokumentencontainer integriert — das Dokument und die Signatur sind eine Einheit, die sich nicht trennen lässt. Für andere Dateiformate gelten CAdES (CMS Advanced Electronic Signatures, für beliebige Dateien) und XAdES (XML Advanced Electronic Signatures, für XML-basierte Prozesse).
Langzeitvalidierung (LTV)
Ein häufig übersehenes Thema: Eine Signatur, die heute gültig ist, muss auch in zehn Jahren noch validierbar sein — auch wenn das verwendete Zertifikat inzwischen abgelaufen ist. PAdES-LT (Long-Term) und PAdES-LTA (Long-Term with Archive Timestamp) betten alle Validierungsinformationen (Zertifikatskette, Sperrinformationen, Zeitstempel) direkt in das Dokument ein. Für Unternehmen mit gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren ist LTV keine Option, sondern Pflicht.
On-Premises vs. Cloud-Signing
Viele Cloud-Signaturlösungen speichern private Schlüssel und Signaturdaten auf Servern außerhalb der EU oder in geteilten Infrastrukturen. Für Unternehmen in regulierten Sektoren — Banken, Krankenversicherungen, öffentliche Verwaltung — kann das mit DSGVO, DORA (Digital Operational Resilience Act) oder sektorspezifischen Aufsichtsvorgaben kollidieren. On-Premises-Deployment bedeutet: Alle Signaturdaten, Biometrie-Informationen und privaten Schlüssel verbleiben auf der eigenen Infrastruktur. Das ist kein Komfort-Feature — für viele regulierte Einrichtungen ist es eine Compliance-Voraussetzung.

Elektronische Signatur vs. handschriftliche Unterschrift: Was ist sicherer?

Das weit verbreitete Missverständnis lautet: Die handschriftliche Unterschrift sei im Zweifelsfall rechtssicherer. Das stimmt nicht — zumindest nicht pauschal.Eine QES hat dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS). Eine biometrische FES bietet darüber hinaus Nachweise, die eine Papiersignatur strukturell nicht liefern kann:

MerkmalHandschriftliche UnterschriftBiometrische FES
ManipulationsnachweisNicht automatisch gegebenKryptografisch gesichert
ZeitstempelNicht fälschungssicherKryptografisch verankert
IdentitätsnachweisSchriftsachverständiger nötigGrafometrische Analyse der Biometrie-Daten
ArchivierbarkeitPhysisches Dokument erforderlichDigital, beliebig replizierbar
ProzesseffizienzDruck, Versand, Scan, AblageVollständig digital

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FAQ

Häufige Fragen zur elektronischen Signatur nach eIDAS

Fazit: Die richtige Stufe — nicht die höchste

Die elektronische Signatur ist kein Nischenthema mehr. Sie ist die technische und rechtliche Grundlage für jeden papierlosen Dokumentenprozess in der EU. Wer die drei Stufen EES, FES und QES versteht, wer weiß, wann welche Formvorschrift gilt, und wer die biometrische FES als vollwertigen — und in Teilen überlegenen — Ersatz für die handschriftliche Unterschrift einsetzt, legt den Grundstein für rechtssichere und effiziente Prozesse.

Das Ziel ist nicht, überall die höchste Stufe einzusetzen. Das Ziel ist, für jedes Dokument die richtige Stufe zu wählen — und diese vollständig und nachvollziehbar umzusetzen.

signotec bietet Hardware und Software für die gesamte Bandbreite elektronischer Signaturen: von Signaturpads für die biometrische FES vor Ort über Desktop-Workflows bis zu QES und Remote-Signaturen. Sprechen Sie uns an — wir beraten Sie, welche Lösung zu Ihrem Anwendungsfall passt.

Quellen

• Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (eIDAS), Amtsblatt der EU, 28. August 2014. Art. 3, 25, 26, 28. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0910, abgerufen 2026-06-17.
• Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates (eIDAS 2.0), Amtsblatt der EU, 30. April 2024. Art. 5a. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1183, abgerufen 2026-06-17.
• Fortune Business Insights, Europe Digital Signature Market Size, Share & Growth, 2024. https://www.fortunebusinessinsights.com/europe-digital-signature-market-107411, abgerufen 2026-06-17.
• Europäische Kommission, European Digital Identity Wallet, 2026. https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eudi-wallet, abgerufen 2026-06-17.
• Bundesgesetzblatt, Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV), BGBl. 2024. In Kraft seit 1. Januar 2025.
• ETSI, EN 319 132-1: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); XAdES digital signatures, 2016.
• Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), eIDAS-Verordnung. https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Oeffentliche-Verwaltung/eIDAS-Verordnung/eidas-verordnung_node.html, abgerufen 2026-06-17.